Leistungszulage: Zahlungspflicht und Einbeziehung in Entgeltberechnung (BAG 5 AZR 609/09)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Zahlung einer leistungsbezogenen Zulage für den Zeitraum 1.7.2007 bis 31.8.2008. Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und stellte fest, dass die Beklagte die monatliche Leistungszulage in Höhe von insgesamt 389,25 € brutto zu zahlen hat. Die Zulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§16 EMTV), des Urlaubsgelds (§14 EMTV) und der Sonderzahlung (§2 Nr.2.2 ETV) zu berücksichtigen. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; die Revisionskosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Zahlung und Einbeziehung der Leistungszulage in die Entgeltberechnung teilweise festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich oder tariflich zugesagte leistungsbezogene Zulage, die dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum zusteht, ist vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum zu zahlen.
Besteht eine leistungsbezogene Zulage als Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts, ist sie bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (z. B. nach § 16 EMTV) zu berücksichtigen.
Leistungszulagen, die regelmäßig oder periodisch gewährt werden, sind auch bei der Bemessung tariflicher Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld und Sonderzahlungen (z. B. § 14 EMTV, § 2 Nr. 2.2 ETV) einzubeziehen.
Auf eine festgestellte Zahlungsforderung sind bereits geleistete Zahlungen anzurechnen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9278/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 226/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 226/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9278/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 389,25 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs