Leistungszulage: Anspruch und Einbeziehung in Urlaubsgeld/13. Monatseinkommen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung einer monatlichen Leistungszulage für Juli 2007 bis August 2008 und deren Berücksichtigung bei weiteren Entgeltbestandteilen. Das BAG weist die Revision der Beklagten größtenteils zurück und stellt fest, dass die Zulage in Höhe von 428,18 € brutto zu zahlen ist. Die Zulage ist bei §16 EMTV, §14 EMTV und §2 Nr.2.2 ETV (13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die Revisionskosten.
Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Feststellung zur Nachzahlung und Einbeziehung der Leistungszulage in Monatsentgelt, Urlaubsgeld und 13. Monatseinkommen für Juli 2007–August 2008
Abstrakte Rechtssätze
Eine dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum zustehende leistungsbezogene Zulage ist als Bestandteil des Arbeitsentgelts anerkennbar und kann als Zahlungsanspruch für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
Eine laufende leistungsbezogene Zulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen (z. B. § 16 EMTV) zu berücksichtigen.
Ist die Zahlung von Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen an das regelmäßige Entgelt geknüpft, sind leistungsbezogene Zulagen bei der Bemessung des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 EMTV) und der Sonderzahlung (ETV 13. Monatseinkommen) einzubeziehen.
Bei Feststellungs- und Zahlungsansprüchen ist die Verpflichtung des Arbeitgebers auf den konkret geltend gemachten Zeitraum zu erstrecken; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9277/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 225/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 225/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9277/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 428,18 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs