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BAG·5 AZR 607/09·10.11.2010

Leistungszulage: Berücksichtigung bei Monatsentgelt, Urlaubsgeld und 13. Monatsentgelt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat die Revision der Beklagten teilweise zurückgewiesen und festgestellt, dass eine monatliche Leistungszulage (355,89 € brutto) für den Zeitraum 1.7.2007–31.8.2008 zu zahlen ist. Die Zulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§14 EMTV) und der Sonderzahlung (§2 Nr.2.2 ETV) zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die Revisionskosten.

Ausgang: Revision der Beklagten teilweise zurückgewiesen; Zahlung und Berücksichtigung der Leistungszulage bei Monatsentgelt, Urlaubsgeld und 13. Monatsentgelt festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine regelmäßig gezahlte Leistungszulage ist als Entgeltbestandteil anzusehen und bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach §16 EMTV zu berücksichtigen.

2

Regelmäßig wiederkehrende Entgeltbestandteile sind auch bei der Bemessung des zusätzlichen Urlaubsgelds nach §14 Nr.1 und Nr.2 EMTV einzubeziehen.

3

Sonderzahlungen wie das 13. Monatseinkommen (vgl. §2 Nr.2.2 ETV) sind so zu bemessen, dass regelmäßig gezahlte Zulagen in die Bemessungsgrundlage einfließen.

4

Der Arbeitgeber ist zur Nachzahlung rückständiger, als Entgelt anzuerkennender Zulagen für den streitigen Zeitraum verpflichtet; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 29. Mai 2008, Az: 17 Ca 9295/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 223/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 223/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2008 - 17 Ca 9295/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 355,89 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs