Leistungszulage: Pflicht zur Nachzahlung und Einbeziehung in tarifliche Entgeltbestandteile
KI-Zusammenfassung
Das BAG hat die Revision der Beklagten nur teilweise zurückgewiesen und festgestellt, dass der Arbeitgeber der Klägerin für Juli 2007 bis August 2008 eine monatliche Leistungszulage in bestimmter Höhe nachzahlen muss. Die Zulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts, des zusätzlichen Urlaubsgelds und der 13. Monatszahlung zu berücksichtigen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Ausgang: Revision der Beklagten teilweise zurückgewiesen; Feststellung zur Pflicht der Nachzahlung und Einbeziehung der Leistungszulage in tarifliche Entgeltbestandteile erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine tarifvertraglich begründete Leistungszulage, die dem Arbeitnehmer regelmäßig zusteht, begründet einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Regelmäßig gezahlte leistungsbezogene Zulagen sind bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach tarifvertraglichen Regelungen zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung tariflicher Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, 13. Monatsentgelt) sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen die Entgeltbestandteile, die aufgrund tariflicher oder vertraglicher Regelungen regelmäßig gewährt werden.
Bei Feststellung eines Nachzahlungsanspruchs sind bereits vom Arbeitgeber erbrachte Zahlungen anzurechnen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 29. Mai 2008, Az: 17 Ca 9293/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 221/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 221/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2008 - 17 Ca 9293/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 303,53 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs