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BAG·5 AZR 604/09·10.11.2010

Leistungszulage: Anspruch und tarifvertragliche Berücksichtigung (BAG 5 AZR 604/09)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zahlung einer tarifvertraglichen Leistungszulage für Juli 2007 bis August 2008 und ihre Berücksichtigung bei weiterzuzahlendem Monatsentgelt, Urlaubsgeld und Sonderzahlungen. Das BAG wies die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurück und stellte die Zahlungsverpflichtung in genannter Höhe fest. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Beklagte zur Zahlung und tarifvertraglichen Berücksichtigung der Leistungszulage für Juli 2007–Aug 2008 verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Tarifvertraglich geregelte Leistungszulagen sind als Vergütungsbestandteile anzusehen und können gerichtlich als Zahlungsanspruch für rückständige Zeiträume festgestellt werden.

2

Bei der Durchsetzung rückständiger Zulagen sind bereits geleistete Zahlungen auf den geschuldeten Betrag anzurechnen.

3

Tarifliche Entgeltbestandteile sind bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts, des zusätzlichen Urlaubsgelds und sonstiger tariflich geregelter Sonderzahlungen entsprechend den einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften zu berücksichtigen.

4

Das Rechtsmittelgericht kann die Revision zurückweisen und die Vorinstanzen teilweise aufheben, um eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung und zur Einbeziehung tariflicher Entgeltbestandteile festzustellen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 29. Mai 2008, Az: 17 Ca 9292/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 220/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 220/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2008 - 17 Ca 9292/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 358,72 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs