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BAG·5 AZR 594/16·11.10.2017

Revision im Arbeitsrecht: Klägerrevision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (5 Sa 185/16) zum Bundesarbeitsgericht. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen; die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a ZPO). Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das ihr zugrunde liegende Rechtsmittel keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler aufzeigt.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

3

Das gerichtliche Verwertungsverfahren bleibt durch den Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO) unberührt; der Verzicht entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfpflicht.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Celle, 6. Januar 2016, Az: 2 Ca 428/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 28. Juli 2016, Az: 5 Sa 185/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2016 - 5 Sa 185/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Koch Biebl Volk Zorn Bormann