Revision im Arbeitsrecht: Klägerrevision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (5 Sa 185/16) zum Bundesarbeitsgericht. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen; die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a ZPO). Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das ihr zugrunde liegende Rechtsmittel keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler aufzeigt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Das gerichtliche Verwertungsverfahren bleibt durch den Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO) unberührt; der Verzicht entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfpflicht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Celle, 6. Januar 2016, Az: 2 Ca 428/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 28. Juli 2016, Az: 5 Sa 185/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2016 - 5 Sa 185/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Koch Biebl Volk Zorn Bormann