Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung und §313a ZPO-Verzicht
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Gericht legte dem Kläger die Kosten der Revision auf. Weitere materielle Feststellungen wurden in der Entscheidung nicht wiedergegeben.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keinen durchgreifenden Rechtsfehler darlegt, der die angefochtene Entscheidung in Frage stellt.
Die Kosten der Revision sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; die Kostentragungspflicht richtet sich nach dem Unterliegen im Rechtsmittelverfahren.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen im veröffentlichten Urteil verzichten; das Gericht vermerkt einen solchen Verzicht im Urteil.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Celle, 6. Januar 2016, Az: 2 Ca 427/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 28. Juli 2016, Az: 5 Sa 184/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2016 - 5 Sa 184/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Koch Biebl Volk Zorn Bormann