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BAG·5 AZR 593/16·11.10.2017

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung und §313a ZPO-Verzicht

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Gericht legte dem Kläger die Kosten der Revision auf. Weitere materielle Feststellungen wurden in der Entscheidung nicht wiedergegeben.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keinen durchgreifenden Rechtsfehler darlegt, der die angefochtene Entscheidung in Frage stellt.

2

Die Kosten der Revision sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; die Kostentragungspflicht richtet sich nach dem Unterliegen im Rechtsmittelverfahren.

3

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen im veröffentlichten Urteil verzichten; das Gericht vermerkt einen solchen Verzicht im Urteil.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Celle, 6. Januar 2016, Az: 2 Ca 427/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 28. Juli 2016, Az: 5 Sa 184/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2016 - 5 Sa 184/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Koch Biebl Volk Zorn Bormann