Revision des Klägers gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (BAG, 5 AZR 592/16)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger reichte Revision beim Bundesarbeitsgericht gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO). Das BAG wies die Revision zurück, da keine tragfähigen rügerechtlichen Angriffe ersichtlich waren. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Niedersachsen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügen keine durchgreifenden Rechtsfehler der vorinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegen.
Die Kosten der Revision sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen.
Der Vermerk, dass die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben (§ 313a ZPO), ist als Verfahrensvereinfachung zu dokumentieren und berührt nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Revisionsrügen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Celle, 6. Januar 2016, Az: 2 Ca 426/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 28. Juli 2016, Az: 5 Sa 183/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2016 - 5 Sa 183/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Koch Biebl Volk Zorn Bormann