Revision zurückgewiesen: Kein Anspruch auf Aufstockung des Transferentgelts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Aufstockung seines Transferentgelts auf das monatliche Referenzbrutto in einem Transferarbeitsverhältnis. Streitpunkt ist, ob Transferkurzarbeitergeld auf das Referenzbrutto aufzuziehen ist. Das BAG weist die Revision zurück und bestätigt, dass kein Anspruch auf Aufstockung besteht. Auch ein Anspruch auf zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge aus dem dreiseitigen Vertrag besteht nicht.
Ausgang: Revision des Klägers zurückgewiesen; Klage auf Aufstockung des Transferentgelts abgewiesen, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt besteht nicht.
Die Ausgestaltung des Transferentgelts richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen; die Kombination von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung des Referenzbruttos.
Aus dem Bestehen eines dreiseitigen Transfervertrags folgt nicht ohne weiteres ein Anspruch auf zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; solche Ansprüche bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage.
Bei der Prüfung von Aufstockungsansprüchen ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts maßgeblich und kann auf parallel gelagerte Fälle übertragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 26. Februar 2014, Az: 34 Ca 12763/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 5. August 2014, Az: 9 Sa 249/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. August 2014 - 9 Sa 249/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).
Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (NSN) in deren Betrieb „St-Straße M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von der NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden.
Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Mai 2012 bis April 2013 175.113,76 Euro brutto abzüglich gezahlter 104.655,17 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen; 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 der deutschen Rentenversicherung weitere Bruttomonatsbezüge in Höhe von 2.873,00 Euro unter Angabe der Versicherungsnummer des Klägers (Versicherungsnummer) zu melden und entsprechende Abführungen auf das Versicherungskonto des Klägers mit der Versicherungsnummer zu tätigen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 15. April 2015 in einem Parallelverfahren (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff.) entschieden, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.), auf die ebenfalls verwiesen wird.
II. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte hat die aus dem dreiseitigen Vertrag resultierenden Pflichten nicht verletzt. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Entrichtung weiterer Rentenversicherungsbeiträge.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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