Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe - Höhe der Besitzstandszulage bei Aufstockung der Arbeitszeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Nachzahlung einer Besitzstandszulage nach Aufstockung ihrer Arbeitszeit. Das BAG hob das Urteil des LAG auf, änderte das Urteil des ArbG und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 847,79 € brutto nebst Zinsen. Das Urteil erging als Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Zahlungen wurden ab konkreten Zeitpunkten festgesetzt.
Ausgang: Revision und Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagte zur Nachzahlung von Besitzstandszulage nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil kann vom Gericht ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergehen.
Bei Aufstockung der Arbeitszeit besteht – sofern vertragliche oder tarifliche Voraussetzungen gegeben sind – Anspruch auf Anpassung der Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt der Aufstockung; der Arbeitgeber ist zur Nachzahlung für die seitdem entstandenen Beträge verpflichtet.
Bei nachgeforderten Entgeltansprüchen sind Verzugszinsen für die einzelnen Teilbeträge ab den jeweils geltend gemachten Zeitpunkten zuzusprechen.
Die Revisionsinstanz kann die Entscheidungen der Vorinstanzen aufheben und das Berufungsurteil abändern, soweit dies zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Augsburg, 21. Januar 2010, Az: 7 Ca 2151/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 26. August 2010, Az: 4 Sa 219/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. August 2010 - 4 Sa 219/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2010 - 7 Ca 2151/09 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 847,79 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 708,64 Euro seit dem 27. Juni 2009, aus 139,15 Euro seit dem 8. Oktober 2009 und aus dem Restbetrag seit dem 1. November 2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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