Revision der Klägerin vor dem BAG zurückgewiesen; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 12.10.2022 zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision der Klägerin vor dem BAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 Satz 1 und §313a Abs.1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht in der Entscheidung.
Der Tenor genügt als Entscheidungsformel zur Rechtskraftbildung, wenn die Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wuppertal, 25. Februar 2021, Az: 5 Ca 2968/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5. November 2021, Az: 6 Sa 315/21, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. November 2021 - 6 Sa 315/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Linck Volk Biebl Menssen Rahmstorf