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BAG·5 AZR 507/21·07.09.2022

Überstundenvergütung aus beendetem Arbeitsverhältnis - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltansprüche/ÜberstundenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wegen Überstundenvergütung aus beendetem Arbeitsverhältnis einlegen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb das Urteil keine weiteren Gründe enthält.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können wirksam auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht und kann das Urteil ohne Abdruck der Gründe erlassen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, §§ 555 Abs. 1 S. 1, 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).

2

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichenden rechtlichen Angriffsgründe gegen die Entscheidung der Vorinstanz darlegt.

3

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.

4

Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe berührt nicht die Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit des ergehenden Urteils.

Relevante Normen
§ 72 Abs 5 ArbGG§ 555 Abs 1 S 1 ZPO§ 313a Abs 1 S 2 ZPO§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 2. Dezember 2020, Az: 1 Ca 111/20, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 22. Oktober 2021, Az: 10 Sa 104/21, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2021 - 10 Sa 104/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Linck Bubach Volk Markhof Abel