BAG: Zurückweisung beider Revisionen; Kostenaufteilung 82:18
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurden vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Das BAG bestätigte die Vorinstanz; in den Akten finden sich keine ausführlichen Tatbestands- und Entscheidungsgründe, weil die Parteien nach § 313a ZPO darauf verzichtet haben. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig 82 % Kläger und 18 % Beklagte auferlegt.
Ausgang: Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das LAG-Urteil werden vom BAG zurückgewiesen; Kosten 82 % Kläger, 18 % Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist Revisionen ab, wenn es keine Rechtsfehler erkennt, die eine Aufhebung oder Zurückverweisung der vorinstanzlichen Entscheidung erfordern.
Bei Parteienverfahren kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens anteilig verteilen.
Wird von den Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO verzichtet, kann das Gericht die Entscheidung ohne erneute ausführliche Wiedergabe dieser Ausführungen treffen.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt grundsätzlich die Rechtskraft und Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung, sofern nichts Anderes angeordnet wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 11. März 2009, Az: 7 Ca 6045/08, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 23. November 2009, Az: 17 Sa 822/09, Urteil
Tenor
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2009 - 17 Sa 822/09 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kremser Ilgenfritz-Donné