Revision gegen Urteil des LAG zurückgewiesen (5 AZR 458/12)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden‑Württemberg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Urteil nur den Tenor enthält.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Baden‑Württemberg zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision; Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision führt regelmäßig zur Tragung der Kosten der Revision durch den unterlegenen Revisionsführer.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht im Urteil und kann sich auf den Tenor beschränken.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Zulässigkeit und Begründetheit von Revisionen und kann die Entscheidung im Tenor treffen, wenn die Parteien auf die nähere Darstellung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Reutlingen, 15. April 2011, Az: 7 Ca 11/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 17. Januar 2012, Az: 15 Sa 67/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Januar 2012 - 15 Sa 67/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, § 313a ZPO.
Müller-Glöge Laux Biebl Pollert Mattausch