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BAG·5 AZR 441/17·19.09.2018

Revision stattgegeben: Anspruch auf Entgelt und Verzugszinsen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltansprücheTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief das BAG mit Revision an; das Gericht hob das Urteil des LAG auf und änderte das erstinstanzliche Urteil zu seinen Gunsten ab. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 439,38 Euro brutto sowie gestaffelten Verzugszinsen verurteilt; weitergehende Zinsforderungen wurden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung/Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 439,38 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt, weitergehender Zinsantrag abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann zur Aufhebung eines Berufungsurteils und zur Änderung eines erstinstanzlichen Urteils führen, wenn rechtliche Fehler vorliegen, die das Berufungsurteil betreffen.

2

Das Gericht kann Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers feststellen und konkret Teilbeträge mit jeweils bestimmten Fälligkeiten zusprechen.

3

Für rückständige Entgeltforderungen können Verzugszinsen seit den jeweiligen Fälligkeiten festgesetzt werden; die Höhe und Zeitpunkte sind im Urteil zu bestimmen.

4

Die obsiegende Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.

5

Parteien können hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf die Entscheidung eines Parallelverfahrens verweisen; das Gericht nimmt eine solche Verweisung zur Kenntnis.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 1. März 2017, Az: 24 Ca 190/16, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 13. Juli 2017, Az: 7 Sa 47/17, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2017 - 7 Sa 47/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2017 - 24 Ca 190/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 439,38 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,23 Euro seit dem 2. Oktober 2016, aus 146,46 Euro seit dem 2. November 2016 und aus jeweils weiteren 73,23 Euro seit dem 2. Dezember 2016, 2. Januar 2017 und 2. Februar 2017 zu zahlen. Im weitergehenden Zinsantrag wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 5 AZR 439/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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