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BAG·5 AZR 440/17·19.09.2018

BAG: Berufung und Revision teilweise erfolgreich – Zahlung von Entgelt und Zinsen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltansprücheTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger gewann Revision und Berufung teilweise: Das BAG hob das Urteil des LAG auf und änderte das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Klägers ab. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 465,60 € brutto nebst gestaffelten Verzugszinsen verurteilt; weitergehende Zinsansprüche wurden abgewiesen. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision und Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 465,60 € brutto nebst Zinsen verurteilt, weitergehende Zinsforderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision ein Urteil der Vorinstanz aufheben und zugleich die Berufungsentscheidung ändern, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2

Bei durchsetzbaren Entgeltansprüchen kann das Gericht die Zahlung rückständiger Bruttobeträge nebst Verzugszinsen zusprechen; abzuweisende weitergehende Zinsanträge sind gesondert zu entscheiden.

3

Die Kosten des Rechtsstreits hat die unterliegende Partei zu tragen.

4

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt dies zur Kenntnis und kann sich bei der Begründung auf das betreffende Parallelverfahren stützen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 15. Februar 2017, Az: 28 Ca 356/16, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 13. Juli 2017, Az: 7 Sa 38/17, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2017 - 7 Sa 38/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2017 - 28 Ca 356/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 465,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 77,60 Euro seit dem 2. Oktober 2016, aus 155,20 Euro seit dem 2. November 2016 und aus jeweils weiteren 77,60 Euro seit dem 2. Dezember 2016, 2. Januar 2017 und 2. Februar 2017 zu zahlen. Im weitergehenden Zinsantrag wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 5 AZR 439/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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