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BAG·5 AZR 408/12·17.10.2012

BAG-Urteil: Revision der Beklagten zurückgewiesen (5 AZR 408/12)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg (13.12.2011) wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO), weshalb der veröffentlichte Text auf den Tenor beschränkt ist. Aus dem Tenor gehen keine weiteren Entscheidungsgründe hervor.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz.

2

Die unterlegene Partei hat bei Zurückweisung der Revision regelmäßig die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

3

Verzichten die Parteien nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, bleibt die veröffentlichte Entscheidung auf den Tenor beschränkt und weitergehende Entscheidungsgründe entfallen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Eberswalde, 17. Mai 2011, Az: 2 Ca 160/11, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 13. Dezember 2011, Az: 3 Sa 1406/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2011 - 3 Sa 1406/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, § 313a ZPO.

Müller-Glöge Laux Biebl R. Rehwald Bürger