Keine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das Referenzbrutto
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte im Transferarbeitsverhältnis eine Bruttoaufstockung des Transferentgelts auf das monatliche Referenzbrutto. Das BAG wies die Revision zurück und bestätigte, dass ein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das Referenzbrutto nicht besteht. Zur Begründung verweist das Gericht auf seine Rechtsprechung in Parallelverfahren. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Ausgang: Revision des Klägers zurückgewiesen; Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das Referenzbrutto abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Transferarbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbrutto.
Der Anspruch auf Transferentgelt umfasst nicht die Verpflichtung der Transfergesellschaft, die Summe aus Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Bruttoreferenzentgelt entsprechend zu bemessen.
Zur Beurteilung von Aufstockungsansprüchen sind die grundsätzlichen Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich; Parallelentscheidungen des BAG sind entsprechend zu beachten.
Die Kostenentscheidung in Revisionsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 23. April 2013, Az: 31 Ca 12705/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 25. September 2013, Az: 5 Sa 420/13, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. September 2013 - 5 Sa 420/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).
Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (NSN) in deren Betrieb „St-Straße M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von der NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden.
Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Mai bis November 2012 und Januar bis April 2013 165.040,92 Euro brutto abzüglich gezahlter 93.331,92 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 15. April 2015 in einem Parallelverfahren (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff.) entschieden, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dem entspricht die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.), auf die ebenfalls verwiesen wird.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
| Biebl | Volk | Jungbluth | |||
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