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BAG·5 AZR 386/20·24.06.2021

Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung an LAG für Zeitraum 1.2.2013–13.12.2016

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts eingelegt. Das BAG hob das Urteil insoweit auf, als das LAG die Klage für den Zeitraum vom 1.2.2013 bis 13.12.2016 abgewiesen hatte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Entscheidung über die Kosten der Revision wurde ebenfalls an das Landesarbeitsgericht verwiesen. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Urteil des LAG insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung für den Zeitraum 1.2.2013–13.12.2016 zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Entscheidung der Vorinstanz teilweise aufheben, soweit sich Fehler nur auf einen abgrenzbaren Anspruchszeitraum oder -umfang beziehen.

2

Bei teilweiser Aufhebung verweist das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück, gegebenenfalls auch über die Kosten der Revision.

3

Die Aufhebung eines Teilsurteils kann sich auf einzelne Zeiträume beschränken, wenn die rechtliche Beurteilung nur für diesen Zeitraum fehlerhaft ist.

4

Parteien können gemäß den hinzugerufenen Verfahrensvorschriften auf die detaillierte Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, etwa bei Vorliegen eines Parallelverfahrens, sodass das Gericht darauf verzichten darf, diese Ausführungen wiederzugeben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Dresden, 2. November 2018, Az: 10 Ca 2857/17, Urteil

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 20. Mai 2020, Az: 9 Sa 399/18, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2020 - 9 Sa 399/18 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis einschließlich 13. Dezember 2016 abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 5 AZR 385/20 - auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Linck Berger Volk Teichfuß Zimmer