Revision: Kein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf Referenzbruttoentgelt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt im Transferarbeitsverhältnis eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Strittig ist, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Bruttoaufstockung besteht. Das BAG weist die Revision ab und folgt der bisherigen Rechtsprechung: ein solcher genereller Aufstockungsanspruch besteht nicht. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München abgewiesen; kein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das Referenzbruttoentgelt
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesetzlicher Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt besteht nicht ohne eine entsprechende arbeits- oder tarifvertragliche Verpflichtung.
Die Bemessung des Transferentgelts kann dahin gehen, dass die Summe aus Transferkurzarbeitergeld und Arbeitgeberzuschuss einem Nettoäquivalent des Referenzbruttoentgelts entspricht; daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Auszahlung des Referenzbruttoentgelts als Bruttobetrag.
Ansprüche auf ergänzende Zahlungen im Transferarbeitsverhältnis richten sich nach den vertraglichen oder tariflichen Regelungen; fehlt eine solche Grundlage, ist eine Aufstockung nicht durchsetzbar.
Bei revisionsrechtlichen Überprüfungen ist an die gebilligte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzuknüpfen, sofern diese für die Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 6. März 2013, Az: 9 Ca 11967/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 18. Dezember 2013, Az: 11 Sa 331/13, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2013 - 11 Sa 331/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).
Der Kläger war bis 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb „M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich der von der Beklagten an ihn geleisteten Zahlungen.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 127.988,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 78.005,12 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Mit Schriftsatz vom 22. September 2016 hat die Beklagte auf die Revision erwidert.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ergeht unabhängig vom Inhalt der Revisionserwiderung der Beklagten.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Zur Begründung wird auf die Urteile des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. April 2015 (- 4 AZR 796/13 - Rn. 78 ff., BAGE 151, 235) und vom 13. April 2016 (- 4 AZR 8/14 - Rn. 27 ff.) sowie des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2015 (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) Bezug genommen. Den dortigen Entscheidungsgründen schließt sich der Senat an.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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