BAG, 5 AZR 334/10 – Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, weshalb der Tenor das Entscheidungsbild prägt. Die Entscheidung bestätigt das Vorurteil des LAG.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine rechtlich durchgreifenden Mängel in der Entscheidung der Vorinstanz feststellt.
Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Verzichten die Parteien gemäß § 313a ZPO auf Vortrag von Tatbestand und Entscheidungsgründen, ist der veröffentlichte Tenor für das Urteil ausreichend und prägt die Entscheidungsbekanntgabe.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 82/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1782/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1782/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller