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BAG·5 AZR 334/10·23.02.2011

BAG, 5 AZR 334/10 – Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, weshalb der Tenor das Entscheidungsbild prägt. Die Entscheidung bestätigt das Vorurteil des LAG.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine rechtlich durchgreifenden Mängel in der Entscheidung der Vorinstanz feststellt.

2

Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.

3

Verzichten die Parteien gemäß § 313a ZPO auf Vortrag von Tatbestand und Entscheidungsgründen, ist der veröffentlichte Tenor für das Urteil ausreichend und prägt die Entscheidungsbekanntgabe.

4

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 82/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1782/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1782/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller