BAG: Revision gegen Hessisches LAG zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (15.3.2010) vor. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass diese nicht veröffentlicht sind.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, wenn sie keine für die Rechtsfortbildung oder eine Korrektur der Vorinstanz notwendigen Rechtsfehler aufzeigt.
Bei Zurückweisung der Revision hat die unterliegende Revisionsführerin/der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; die Entscheidung kann insoweit ohne diese Darstellungen ergehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 83/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1863/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1863/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller