Revision vor dem BAG zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das BAG folgte damit der Entscheidung der Vorinstanz und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Es liegen keine wesentlichen revisionsrechtlichen Rechtsfehler vor.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz substantiiert darlegt.
Trägt die Revision keinen durchgreifenden Rechtsmangel vor, bleibt die angefochtene Entscheidung aufrechterhalten.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 ZPO analog bzw. prozessrechtlicher Grundsatz).
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO ermöglicht dem Gericht die Entscheidung ohne ausführliche Wiedergabe des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 85/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1792/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1792/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller