Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Tenor zurück. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies ermöglicht die Entscheidung ausschließlich im Tenor.
Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz, soweit sie nicht aufgehoben oder zurückverwiesen wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 86/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1791/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1791/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller