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BAG·5 AZR 331/10·23.02.2011

Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Tenor zurück. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies ermöglicht die Entscheidung ausschließlich im Tenor.

2

Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.

3

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz, soweit sie nicht aufgehoben oder zurückverwiesen wird.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 86/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1791/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1791/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller