Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass das Urteil nur im Tenor ergeht. Weitere Urteilsgründe wurden nicht ausgeführt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies wird im Urteil vermerkt.
Ergeht ein Urteil nach Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Gericht den Entscheidungsinhalt auf den Tenor beschränken.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 84/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1793/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1793/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller