Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Parteien verzichten auf Tatbestand/Gründe (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Tenor vom 23.2.2011 zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten nach §313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass nur der Tenor veröffentlicht ist.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Wird die Revision vom Bundesarbeitsgericht im Tenor zurückgewiesen, ist das Rechtsmittel in der Sache nicht stattgegeben.
Wenn die Parteien nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, kann das Gericht seine Entscheidung auf den Tenor beschränken.
Eine Entscheidung, die aufgrund von § 313a ZPO nur im Tenor ergeht, entfaltet die bindenden Wirkungen eines Urteils, ohne dass Tatbestand und Entscheidungsgründe veröffentlicht werden müssen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 87/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1790/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1790/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller