Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision beim Bundesarbeitsgericht gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, was das Gericht vermerkte. Eine inhaltliche Begründung der Entscheidung wurde nicht wiedergegeben.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn das Revisionsgericht keinen aufhebungsfähigen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.
Die Kosten der Revision hat der Revisionsführer zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Der Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO wird vom Gericht vermerkt, ersetzt aber nicht die Entscheidung über die Sach- und Rechtsfragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 88/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1864/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1864/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller