Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten nach § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Urteil ohne erneute Feststellungen erging.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist abzuweisen, wenn das eingelegte Rechtsmittel die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht rechtfertigt.
Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Kosten der Revision zu tragen.
Verzichten die Parteien nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht das Urteil auf dieser Grundlage ohne erneute Feststellungen erlassen.
Das Gericht kann den Tenor mit Kostenentscheidung erlassen, wenn die Parteien auf ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidgründen verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 89/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1865/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1865/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller