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BAG·5 AZR 327/10·23.02.2011

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten nach § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Urteil ohne erneute Feststellungen erging.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist abzuweisen, wenn das eingelegte Rechtsmittel die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht rechtfertigt.

2

Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Kosten der Revision zu tragen.

3

Verzichten die Parteien nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht das Urteil auf dieser Grundlage ohne erneute Feststellungen erlassen.

4

Das Gericht kann den Tenor mit Kostenentscheidung erlassen, wenn die Parteien auf ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidgründen verzichten.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 89/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1865/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1865/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller