Revision gegen LAG-Urteil 17 Sa 1729/09 vom BAG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO), das BAG entschied dennoch abschließend über das Rechtsmittel.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis keinen revisionsrechtlich zu beanstandenden Rechtsfehler aufweist.
Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen; die Kostenentscheidung folgt dem Prozessausgang.
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO führt nicht dazu, dass das Revisionsgericht seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis entzogen wird.
Auch bei Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entscheidet das Gericht über Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels auf Grundlage der vorliegenden Schriftsätze und Entscheidungen der Vorinstanzen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 5. August 2009, Az: 9 Ca 120/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17 Sa 1729/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17 Sa 1729/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller