Revision im Arbeitsrecht (5 AZR 325/10): Zurückweisung und Kostentragung
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom BAG zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass den Vorinstanzen keine durchgreifenden Rechtsfehler nachgewiesen wurden. Die Kosten der Revision wurden dem Kläger auferlegt. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO verzichtet, weshalb nur Tenor und Hinweis veröffentlicht sind.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler oder rechtserheblichen Verfahrensverstöße der Vorinstanzen feststellt.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist in der Entscheidung auszuweisen.
Ein nach § 313a ZPO erklärter Verzicht führt regelmäßig dazu, dass die Entscheidung nur den Tenor und den Hinweis auf den Verzicht enthält, ohne umfangreiche veröffentlichte Entscheidungsgründe.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 5. August 2009, Az: 9 Ca 119/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17 Sa 1728/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17 Sa 1728/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller