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BAG·5 AZR 324/10·23.02.2011

Auszahlung der "weiteren Strukturkomponente" bei verspäteter ERA-Einführung

ArbeitsrechtTarifvertragsrechtEntgeltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA‑Strukturkomponente nach § 4c TV ERA‑APF. Ein Ergänzungstarifvertrag von 2003 regelte den Wegfall der Strukturkomponente und die Abgeltung künftiger Einmalbeträge; die Beklagte führte ERA erst zum 1. April 2009 ein. Das BAG verneint einen Anspruch für 2008 und weist die Revision zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; kein Zahlungsanspruch auf die ERA‑Strukturkomponente 2008

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf die weitere ERA‑Strukturkomponente nach § 4c TV ERA‑APF besteht nur, soweit einschlägige tarifliche Regelungen oder Übergangsvereinbarungen den Anspruch für den streitigen Abrechnungszeitraum vorsehen.

2

Ein Ergänzungstarifvertrag, der den Wegfall einer Strukturkomponente regelt und künftige Einmalzahlungen abgeltend bestimmt, schließt einen darüber hinausgehenden Zahlungsanspruch für vor dessen Durchführungszeitraum liegende Zeiträume aus.

3

Die Einführung eines neuen Entgeltrahmenabkommens durch den Arbeitgeber mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien begründet keinen rückwirkenden Anspruch auf Zahlungen für Zeiträume vor dem Einführungszeitpunkt.

4

Bei zurückgewiesener Revision trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 1 TVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 5. August 2009, Az: 9 Ca 118/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17 Sa 1727/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17 Sa 1727/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008.

2

Die Beklagte ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt.

3

In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 wurde der Wegfall der Strukturkomponente 2003 sowie aller künftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge geregelt. Die Beklagte führte das Entgeltrahmenabkommen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zum 1. April 2009 ein.

4

Der Kläger begehrt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

9

I. Der Kläger hat aus den zutreffenden Gründen des landesarbeitsgerichtlichen Urteils keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente für 2008 gemäß § 4c TV ERA-APF (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 -).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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