BAG-Urteil: Revision der Klägerin zurückgewiesen; Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 318/16) hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen und ihr die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass die Entscheidung lediglich Tenor und Kostenfolge enthält. Weitere Begründungen wurden nicht veröffentlicht.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht erfolgt, wenn das Rechtsmittel keinen durchgreifenden Erfolg hat; die Entscheidung wird im Tenor verkündet.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten der Revision, soweit das Gericht im Tenor die Kostenentscheidung trifft.
Die Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; der Verzicht ist in der Entscheidung zu vermerken.
Erfolgt ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, genügt für die Veröffentlichung der Entscheidung die Wiedergabe des Tenors und des Hinweises auf den Verzicht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Herford, 30. Oktober 2015, Az: 1 Ca 935/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 22. April 2016, Az: 16 Sa 1668/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. April 2016 - 16 Sa 1668/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Koch Weber Volk Feldmeier J. Schubert