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BAG·5 AZR 318/16·06.09.2017

BAG-Urteil: Revision der Klägerin zurückgewiesen; Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 318/16) hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen und ihr die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass die Entscheidung lediglich Tenor und Kostenfolge enthält. Weitere Begründungen wurden nicht veröffentlicht.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht erfolgt, wenn das Rechtsmittel keinen durchgreifenden Erfolg hat; die Entscheidung wird im Tenor verkündet.

2

Die unterlegene Partei trägt die Kosten der Revision, soweit das Gericht im Tenor die Kostenentscheidung trifft.

3

Die Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; der Verzicht ist in der Entscheidung zu vermerken.

4

Erfolgt ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, genügt für die Veröffentlichung der Entscheidung die Wiedergabe des Tenors und des Hinweises auf den Verzicht.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Herford, 30. Oktober 2015, Az: 1 Ca 935/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 22. April 2016, Az: 16 Sa 1668/15, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. April 2016 - 16 Sa 1668/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Koch Weber Volk Feldmeier J. Schubert