Revision gegen LAG-Urteil abgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision (5 AZR 269/10)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland (Az. 2 Sa 55/09). Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten auf Vortrag von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a ZPO). Eine weitergehende Entscheidungsbegründung wurde nicht verkündet.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Saarland zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils erforderlichen Rechtsfehler nicht substantiiert dargetan sind.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen; das Gericht trifft die Kostenentscheidung in der Urteilsformel.
Der Vermerk, dass die Parteien auf die Reproduktion von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben, ist nach § 313a ZPO zulässig und wird in der Entscheidung vermerkt.
Erhebt der Revisionsführer keine tragfähigen und konkreten Rechtsanforderungen zur Aufhebung, ist die Revision ohne weitergehende Ausführungen zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Saarbrücken, 15. Mai 2009, Az: 2 Ca 1895/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 20. Januar 2010, Az: 2 Sa 55/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 20. Januar 2010 - 2 Sa 55/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Zorn Bürger