Revision gegen LAG-Urteil abgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verurteilt den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sodass das Urteil nur mit Tenor ergeht.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Saarland als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, trägt die unterlegene Revisionspartei die Kosten der Revision.
Erklären die Parteien den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO, kann das Gericht das Urteil mit entsprechender Vermerkung erlassen, ohne weitere Wiedergabe des Tatbestands und der Entscheidungsgründe.
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bestätigt das angefochtene Urteil in der dargestellten Tenorform, soweit keine grundsätzlichen Rechtsfragen zu entscheiden sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Saarbrücken, 15. Mai 2009, Az: 2 Ca 1896/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 20. Januar 2010, Az: 2 Sa 56/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 20. Januar 2010 - 2 Sa 56/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Zorn Bürger