BAG-Urteil 5 AZR 257/11: Revision zurückgewiesen, Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, sodass die Entscheidung nur im Tenor erging. Es liegen keine weiter ausgeführten Entscheidungsgründe im Urteil vor.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der unterlegene Revisionsführer grundsätzlich die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin seine Entscheidung auf den Tenor beschränken.
Durch den Verzicht nach § 313a ZPO kann eine summarische Urteilsfassung ohne ausführliche Entscheidungsgründe ergehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kaiserslautern, 2. September 2010, Az: 2 Ca 1844/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 17. Februar 2011, Az: 11 Sa 568/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2011 - 11 Sa 568/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl S. Röth-Ehrmann A. Christen