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BAG·5 AZR 257/11·16.05.2012

BAG-Urteil 5 AZR 257/11: Revision zurückgewiesen, Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO verzichtet, sodass die Entscheidung nur im Tenor erging. Es liegen keine weiter ausgeführten Entscheidungsgründe im Urteil vor.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision zurückgewiesen, hat der unterlegene Revisionsführer grundsätzlich die Kosten der Revision zu tragen.

2

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin seine Entscheidung auf den Tenor beschränken.

3

Durch den Verzicht nach § 313a ZPO kann eine summarische Urteilsfassung ohne ausführliche Entscheidungsgründe ergehen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 2. September 2010, Az: 2 Ca 1844/08, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 17. Februar 2011, Az: 11 Sa 568/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2011 - 11 Sa 568/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl S. Röth-Ehrmann A. Christen