Revision der Beklagten gegen LArbG-Urteil zurückgewiesen (5 AZR 241/11)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg; das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 21.03.2012 zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb diese im veröffentlichten Urteil nicht enthalten sind. Das Urteil bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
Ist von den Parteien der Verzicht nach § 313a ZPO erklärt, kann das Revisionsgericht das Urteil mit dem Tenor erlassen, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zu veröffentlichen.
Die Zurückweisung der Revision führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Potsdam, 24. Februar 2010, Az: 6 Ca 2064/09, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 12. November 2010, Az: 9 Sa 1240/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2010 - 9 Sa 1240/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Zoller Pollert