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BAG·5 AZR 241/11·21.03.2012

Revision der Beklagten gegen LArbG-Urteil zurückgewiesen (5 AZR 241/11)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg; das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 21.03.2012 zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb diese im veröffentlichten Urteil nicht enthalten sind. Das Urteil bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

2

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.

3

Ist von den Parteien der Verzicht nach § 313a ZPO erklärt, kann das Revisionsgericht das Urteil mit dem Tenor erlassen, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zu veröffentlichen.

4

Die Zurückweisung der Revision führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Potsdam, 24. Februar 2010, Az: 6 Ca 2064/09, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 12. November 2010, Az: 9 Sa 1240/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2010 - 9 Sa 1240/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

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