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BAG·5 AZR 240/11·21.03.2012

BAG: Revision der Beklagten (5 AZR 240/11) zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a ZPO). Weitere inhaltliche Feststellungen sind nicht enthalten.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision; Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann vom Bundesarbeitsgericht in der Sache zurückgewiesen werden, wenn die vorgebrachten Rechtsmittelgründe keinen erfolgreichen Anlass zur Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils geben.

2

Die Kosten der Revision sind von der unterlegenen Partei zu tragen.

3

Parteien können auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht bei der Entscheidung zur Kenntnis (§ 313a ZPO).

4

Ein veröffentlichtes Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe entfaltet die Entscheidungswirkung der Tenorformel zugunsten der obsiegenden Partei.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Potsdam, 24. Februar 2010, Az: 6 Ca 2063/09, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 12. November 2010, Az: 9 Sa 1239/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2010 - 9 Sa 1239/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Zoller Pollert