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BAG·5 AZR 206/15·16.12.2015

Revision zurückgewiesen: Kein Anspruch auf Aufstockung im Transferarbeitsverhältnis

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTransferarbeitsverhältnisAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, in ein Transferarbeitsverhältnis übernommen, verlangte Aufstockung des Transferentgelts auf das Referenzbrutto, weitere Lohnabrechnungen und Freistellung von Nachteilen. Das BAG weist die Revision zurück. Es stellt fest, dass kein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds besteht, § 108 Abs.1 GewO kein Abrechnungsanspruch vor Zahlung begründet und bei zutreffender Berechnung keine Freistellungsansprüche entstehen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München zurückgewiesen; Klageziele nicht durchgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das Referenzbruttoentgelt besteht nicht.

2

§ 108 Abs. 1 GewO begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen vor Zahlung.

3

Freistellungsansprüche wegen fehlerhafter Vergütungsberechnung setzen eine fehlerhafte Berechnung voraus; bei zutreffender Berechnung stehen solche Freistellungsansprüche nicht zu.

Relevante Normen
§ 108 Abs. 1 GewO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG München, 29. Juli 2014, Az: 41 Ca 12048/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 29. Januar 2015, Az: 4 Sa 731/14, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Januar 2015 - 4 Sa 731/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2

Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

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Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

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Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet.

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I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

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II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

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III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblVolkJungbluth
WeberZoller