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BAG·5 AZR 20/15·16.12.2015

Revision zu Transferentgelt: Kein Anspruch auf Aufstockung, Abrechnung oder Freistellung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTransfermaßnahme / EntgeltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, in eine von seinem ehemaligen Arbeitgeber finanzierte Transfergesellschaft übergegangen, begehrte Aufstockung des Transferentgelts auf das Referenzbrutto sowie weitere Abrechnungen und Freistellung. Das BAG verneint einen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes und stellt fest, dass §108 Abs.1 GewO keinen Anspruch auf Abrechnungen vor Zahlung begründet. Freistellungsansprüche bestehen nicht, weil die Beklagte die Zahlungsansprüche zutreffend berechnet hat; die Revision wird zurückgewiesen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München zurückgewiesen; kein Anspruch auf Aufstockung, Abrechnungen oder Freistellung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt besteht nicht.

2

§ 108 Abs. 1 GewO begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen vor Zahlung; ein Anspruch besteht nur für Abrechnungen über tatsächlich geleistete Zahlungen.

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Freistellungsansprüche wegen fehlerhafter Vergütungsberechnung setzen eine fehlerhafte bzw. rechtswidrige Berechnung voraus; sind die Zahlungsansprüche zutreffend berechnet, bestehen solche Freistellungsansprüche nicht.

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Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterlegene Partei die Kosten der Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 108 Abs. 1 GewO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG München, 21. Februar 2014, Az: 42 Ca 13411/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 12. November 2014, Az: 11 Sa 539/14, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2014 - 11 Sa 539/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2

Der Kläger war bis zum 30. September 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region N beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. Oktober 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

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Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

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II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

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III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblVolkJungbluth
WeberZoller