Revision abgewiesen: Kein Anspruch auf Aufstockung des Transferentgelts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte im Transferarbeitsverhältnis die Aufstockung des Transferentgelts auf das Referenzbrutto, weitere Lohnabrechnungen und Freistellung von Nachteilen. Zentrale Frage war, ob Transferkurzarbeitergeld auf das Referenzbrutto aufzurechnen ist und ob ein Anspruch auf Abrechnungen vor Zahlung besteht. Das BAG wies die Revision zurück: Ein Aufstockungsanspruch besteht nicht, erteilte Abrechnungen genügen und bei zutreffender Berechnung bestehen keine Freistellungsansprüche.
Ausgang: Revision des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen fehlender Aufstockungs-, Abrechnungs- und Freistellungsansprüche abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das vertraglich vereinbarte Referenzbruttoentgelt besteht nicht.
§ 108 Abs. 1 GewO begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen vor Auszahlung; der Abrechnungsanspruch bezieht sich auf Abrechnungen über geleistete Zahlungen.
Freistellungs- oder Ausgleichsansprüche wegen angeblich fehlerhafter Vergütungsberechnung setzen eine tatsächlich fehlerhafte Berechnung voraus; sind die Zahlungsansprüche zutreffend berechnet, sind solche Ansprüche ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 21. Februar 2014, Az: 42 Ca 3614/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 12. November 2014, Az: 11 Sa 545/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2014 - 11 Sa 545/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.
Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S-W beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.
Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.
Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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