Themis
Anmelden
BAG·5 AZR 190/15·16.12.2015

Revision: Kein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltrecht (Transfermaßnahmen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ehemals bei NSN beschäftigt, begehrt ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts sowie Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen. Das BAG weist die Revision zurück und bestätigt die Abweisung der Klage. Es folgt einer Parallelentscheidung, verneint einen Aufstockungsanspruch, stellt fest, dass § 108 Abs.1 GewO keinen Abrechnungsanspruch vor Zahlung begründet, und führt aus, die Zahlungen seien zutreffend berechnet.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Aufstockung des Transferentgelts und ergänzende Abrechnungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch des Arbeitnehmers in einem Transferarbeitsverhältnis auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das Referenzbruttoentgelt besteht nicht, soweit das Gericht dies in der gebotenen Einzelfallprüfung verneint.

2

§ 108 Abs. 1 GewO begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen vor der tatsächlichen Zahlung; Abrechnungen sind für geleistete Zahlungen zu erteilen.

3

Ansprüche auf Freistellung von Nachteilen wegen fehlerhafter Vergütungsberechnung setzen voraus, dass der Arbeitgeber die Zahlungsansprüche nicht zutreffend berechnet hat; sind die Berechnungen zutreffend, stehen solche Freistellungsansprüche nicht zu.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 108 Abs. 1 GewO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG München, 29. Juli 2014, Az: 41 Ca 13471/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 29. Januar 2015, Az: 4 Sa 730/14, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Januar 2015 - 4 Sa 730/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2

Die Klägerin war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der die Klägerin seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt der Klägerin so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den die Klägerin auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, sie von den Nachteilen freizustellen, die ihr durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihr errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

7

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9

III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche der Klägerin zutreffend berechnet hat, stehen ihr die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblVolkJungbluth
WeberZoller