BAG: HausTV verpflichtet zur Weitergabe dynamischer TVöD-Entgelterhöhungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte 916,68 € brutto als Weitergabe tariflicher Entgelterhöhungen. Streitpunkt war, ob der HausTarifvertrag eine dynamische Bezugnahme auf die Entgelttabellen des TVöD begründet oder ob ein Anspruch aus betrieblicher Übung folgt. Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bejahte den Anspruch kraft Auslegung des HausTV. Gleichzeitig wurden Verzugszinsen und die Kosten der Revision festgesetzt.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Anspruch auf 916,68 € nebst Zinsen bestätigt, Beklagte trägt Revisionskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Enthält ein Haustarifvertrag eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen eines übergeordneten Tarifvertrags, begründet dies für die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weitergabe der Tariferhöhungen, soweit die Auslegung des HausTV dies ergibt.
Ein Anspruch auf Zahlung tariflicher Entgelterhöhungen kann sich aus individualarbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit einem anwendbaren Haustarifvertrag ergeben.
Verzugszinsen bei unterlassener Zahlung von Arbeitsentgelt richten sich nach § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB und beginnen gemäß § 187 Abs. 1 BGB einen Tag nach Eintritt der Fälligkeit; die Fälligkeit bestimmt sich nach den Regelungen des Haustarifvertrags und des referenzierten Tarifvertrags.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Magdeburg, 24. Februar 2016, Az: 5 Ca 3342/14 HBS, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 23. Oktober 2017, Az: 4 Sa 124/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 124/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an den Kläger dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der HausTV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 916,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem HausTV iHv. 916,68 Euro brutto nebst Zinsen. Die zulässige Klage ist begründet.
I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der geforderten Entgelterhöhung iHv. unstreitig insgesamt 916,68 Euro brutto aus Ziff. 2 Arbeitsvertrag iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 HausTV. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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