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BAG·5 AZR 185/18·19.02.2020

BAG: Verpflichtung zur Weitergabe dynamischer TVöD-Entgelterhöhungen aus HausTV

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Nachzahlung tariflicher Entgelterhöhungen, weil ihr Haustarifvertrag eine dynamische Bezugnahme auf den TVöD enthalte. Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte den Anspruch in Höhe von 1.555,56 EUR nebst Zinsen. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung der einschlägigen HausTV-Bestimmungen; Fälligkeit und Verzugszinsen ergeben sich aus den tariflichen und gesetzlichen Regelungen.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Anspruch auf tarifliche Entgelterhöhung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine dynamische Bezugnahme eines Haustarifvertrags auf die Entgelttabellen eines Flächentarifvertrags kann eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weitergabe der Tarifsteigerungen begründen, wenn die Auslegung der tariflichen Regelungen dies ergibt.

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Bei der Auslegung tariflicher Bestimmungen sind Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung zu berücksichtigen; ergibt sich daraus eine Weitergabepflicht, ist ein unmittelbarer Vergütungsanspruch zu bejahen.

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Sind Vergütungsansprüche entsprechend tariflicher oder vertraglicher Bestimmungen fällig und gerät der Arbeitgeber in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB; die Fälligkeit kann durch tarifliche Vorschriften bestimmt werden.

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Wird eine Revision zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 288 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 286 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Magdeburg, 8. Dezember 2015, Az: 1 Ca 471/15 HBS, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 23. Oktober 2017, Az: 4 Sa 476/15, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 476/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.

2

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der HausTV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.

3

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.555,56 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

5

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem HausTV iHv. 1.555,56 Euro brutto nebst Zinsen. Die zulässige Klage ist begründet.

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I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 1.555,56 Euro brutto aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 HausTV. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.

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II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.

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III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

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