Revision zur Weitergabe dynamischer TVöD-Entgelterhöhungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Weitergabe dynamischer Entgelterhöhungen aus dem auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag mit Bezug auf den TVöD; hilfsweise beruft sie sich auf betriebliche Übung. Das LAG gab der Klage statt; die Revision der Beklagten wurde vom BAG zurückgewiesen. Das BAG sah in der tariflichen Auslegung eine dynamische Bezugnahme und sprach 4.382,20 € zzgl. Zinsen zu. Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB; die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klage auf Weitergabe von TVöD-Tariferhöhungen in Höhe von 4.382,20 € nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine dynamische Bezugnahme eines Haustarifvertrags auf die Entgelttabellen des TVöD begründet Anspruch auf Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen, sofern die tarifliche Auslegung dies ergibt.
Bei der Auslegung tariflicher Regelungen sind Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen; daraus kann sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weitergabe von Tariferhöhungen ergeben.
Verzugszinsen für nachgeforderte Arbeitsentgelte ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB und beginnen gemäß § 187 Abs. 1 BGB einen Tag nach Fälligkeit.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Magdeburg, 27. März 2017, Az: 3 Ca 1727/15 HBS, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 23. Oktober 2017, Az: 4 Sa 151/17, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 151/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der HausTV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.382,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem HausTV iHv. 4.382,20 Euro brutto nebst Zinsen. Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 4.382,20 Euro brutto aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 HausTV. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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