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BAG·5 AZR 18/15·16.12.2015

Revision gegen LAG zu Transferentgelt und Abrechnung zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt im Transferarbeitsverhältnis ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttos abzüglich bezogenen Transferkurzarbeitergeldes sowie weitergehende Abrechnungen. Das BAG weist die Revision zurück: Es besteht kein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das Referenzbruttoentgelt. Abrechnungen über geleistete Zahlungen wurden erteilt, § 108 Abs.1 GewO begründet keinen Anspruch auf Abrechnungen vor Zahlung. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Transferarbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt.

2

§ 108 Abs. 1 GewO begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor Zahlung; Abrechnungsansprüche betreffen Abrechnungen über tatsächlich geleistete Zahlungen.

3

Ein Anspruch auf weitere Abrechnungen setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber Abrechnungen über bereits geleistete Zahlungen verweigert hat; fehlende Abrechnung vor Zahlung rechtfertigt keinen vorgezogenen Abrechnungsanspruch.

4

Bei Zurückweisung der Revision sind dem Unterlegenen die Kosten der Revision aufzuerlegen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 108 Abs. 1 GewO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG München, 21. Februar 2014, Az: 42 Ca 1913/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 12. November 2014, Az: 11 Sa 542/14, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2014 - 11 Sa 542/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung.

2

Der Kläger war bis zum 30. September 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region N beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. Oktober 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden.

4

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags und Erteilung entsprechender Abrechnungen zu verurteilen.

5

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

BieblVolkJungbluth
WeberZoller