Auslegung des Haustarifvertrags - Weitergabe dynamischer Entgelterhöhungen gemäß den Entgelttabellen des TVöD
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Nachzahlung und künftige Zahlung dynamischer Entgelterhöhungen aufgrund einer Bezugnahme des Haustarifvertrags auf die Entgelttabellen des TVöD. Das BAG sprach der Klägerin den Anspruch auf Nachzahlung (2.179,69 € zzgl. Zinsen) aus Auslegung des HausTV zu. Die Klage auf künftige Leistung wurde als unzulässig nach § 259 ZPO abgewiesen; für künftig entstehende Ansprüche wäre eine Feststellungsklage erforderlich.
Ausgang: Revision der Beklagten teilweise stattgegeben: Nachzahlung für vergangene Entgelterhöhungen zugesprochen, Klage auf künftige Leistung als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Enthält ein Haustarifvertrag eine dynamische Bezugnahme auf die Entgelttabellen eines Tarifvertrags, begründet dies einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Weitergabe der entsprechenden Tariferhöhungen.
Verzugszinsen stehen nach § 288 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu; die Fälligkeit bestimmt sich nach den vertraglich/tariflich vereinbarten Bestimmungen, insbesondere bei Bezugnahme auf einen Rahmentarifvertrag.
Eine auf Vornahme einer künftigen Handlung gerichtete Klage nach § 259 ZPO ist nur zulässig, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen, und setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist.
Ansprüche, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen, können nicht durch eine Leistungsklage nach § 259 ZPO durchgesetzt werden; für solche in der Zukunft entstehenden Ansprüche ist gegebenenfalls eine Feststellungsklage oder eine konkret bezifferte Leistungsklage erforderlich.
Zitiert von (26)
26 zustimmend
- BAG7 ABR 11/2313.03.2024Zustimmendjuris Rn. 11
- BAG5 AZR 168/2313.12.2023ZustimmendBAG, 19.02.2020, 5 AZR 180/18, Rn. 11
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf10 Sa 421/2210.08.2023Zustimmendjuris Rn. 11
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf12 Sa 20/2318.04.2023Zustimmend2 Zitationen
- Arbeitsgericht Siegburg3 Ca 1657/2228.02.2023Zustimmendjuris Rn. 10
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Magdeburg, 8. August 2016, Az: 2 Ca 184/16 HBS, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 23. Oktober 2017, Az: 4 Sa 298/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 298/16 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 8. August 2016 - 2 Ca 184/16 HBS - teilweise abgeändert. Die Klage wird bezüglich des Klageantrags zu 2. abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat 68 % und die Beklagte 32 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Entgelterhöhung für die Zeit von März 2014 bis Dezember 2015 sowie eine Verurteilung der Beklagten zur künftigen Zahlung von Entgelt entsprechend dem TVöD-VKA gefordert. Sie hat die Auffassung vertreten, der HausTV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.179,69 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie über den 1. Januar 2016 hinaus ein Gehalt nach 97 % der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TVöD-VKA anteilig für eine 35-Stunden-Woche in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Der Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht vollständig zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem HausTV iHv. 2.179,69 Euro brutto nebst Zinsen. Die Klage auf künftige Leistung ist jedoch unzulässig. Das Berufungsurteil ist daher teilweise aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 2.179,69 Euro brutto aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 HausTV. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.
III. Der Revision der Beklagten ist in Bezug auf den Antrag auf künftige Leistung stattzugeben und das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Klage auf künftige Leistung ist unzulässig.
1. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO nur zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 13; BGH 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04 - Rn. 11).
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin. Allein das Bestreiten der vom Arbeitnehmer beanspruchten Forderungen durch den Arbeitgeber reicht hierfür nicht aus. Nur weil die Beklagte aufgrund ihrer Auslegung des HausTV bisher Zahlungen ablehnte, kann nicht davon ausgegangen werden, sie werde sich, trotz einer Verurteilung zur Zahlung bereits fälliger Forderungen, künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 38 mwN, BAGE 165, 168). Weitere Anhaltspunkte, die eine Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin begründen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Darüber hinaus waren die von der Klägerin geltend gemachten künftigen Ansprüche im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 23. Oktober 2017 bereits teilweise entstanden. In diesem Umfang hätte die Klägerin ihre Ansprüche entweder konkret beziffern oder auf Feststellung der Zahlungspflicht klagen müssen (zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage insoweit BAG 14. März 2019 - 6 AZR 339/18 - Rn. 20; 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 15). Für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht waren Vergütungsansprüche der Klägerin noch nicht entstanden. Diese entstehen erst mit Erbringung der Arbeitsleistung, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden kann oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung, ohne Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung gegeben wäre, verweigern kann. Der Abschluss des Arbeitsvertrags reicht für die Entstehung des Anspruchs nicht aus. Für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hätte die Klägerin daher auf Feststellung der Zahlungspflicht klagen müssen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage steht dem nicht entgegen. Dieser gilt nicht, wenn eine Leistungsklage nur nach § 259 ZPO als Klage auf zukünftige Leistung möglich wäre (vgl. BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 313/08 - Rn. 27).
IV. Nach § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Klägerin 68 % und die Beklagte 32 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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