Revision zurückgewiesen: Vergütung nach TV‑Fleischuntersuchung gilt ab 1.9.2008
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Fortgeltung der Vergütung nach dem alten TV Ang‑O aöS; der Beklagte wendet an, dass seit 1.9.2008 der neue TV‑Fleischuntersuchung gilt. Das BAG weist die Revision zurück und bestätigt die Entscheidung des LAG, dass die Vergütung nach dem neuen Tarif zu erfolgen hat. Die Umstellung auf Zeitvergütung verletzt weder Eigentumspositionen, Berufsfreiheit noch die Menschenwürde; eine Bezugnahmeklausel in AGB ist so auszulegen, dass künftige Tarifänderungen erfasst werden kann.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Sachsen‑Anhalt zurückgewiesen; Vergütung richtet sich nach dem TV‑Fleischuntersuchung ab 1.9.2008
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksam abgeschlossener Tarifvertrag, an den der Arbeitgeber gebunden ist, bestimmt die Vergütung der Arbeitnehmer ab seinem Inkrafttreten, sofern keine anderslautende individualvertragliche Regelung besteht.
Die Umstellung einer tariflichen Vergütungsregelung von Stück- auf Zeitvergütung stellt für sich genommen keine Verletzung von Eigentumspositionen, der Berufsfreiheit oder der Menschenwürde der Beschäftigten dar.
Eine einzelvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge "in ihrer jeweiligen Fassung" ist so auszulegen, dass sie nachfolgende Tarifregelungen erfassen kann und dies nicht automatisch die negative Koalitionsfreiheit verletzt.
Die Kostenentscheidung in Revisionsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, sodass im Ergebnis die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Halle (Saale), 20. Januar 2010, Az: 3 Ca 1778/09 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 27. Oktober 2011, Az: 3 Sa 89/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2011 - 3 Sa 89/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.
Der nicht tarifgebundene Kläger trat 2001 als Fleischkontrolleur in die Dienste des Rechtsvorgängers des beklagten Landkreises und wird in Großbetrieben eingesetzt. Der Kläger wurde bis Ende August 2008 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost vom 9. November 1994 (im Folgenden: TV Ang-O aöS) vergütet, an den der Beklagte kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband und damit der VKA gebunden war. Zum 1. September 2008 trat der von der VKA geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (im Folgenden: TV-Fleischuntersuchung) in Kraft, der TV Ang-O aöS trat außer Kraft.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Vergütung nach dem TV Ang-O aöS zu leisten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 23. März 2011 - 5 AZR 153/10 -; 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - NZA 2012, 1171) zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich seit dem 1. September 2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung. Die gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende Eigentumspositionen noch in die Berufsfreiheit der in der Fleischuntersuchung Beschäftigten ein. Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigen (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 47, 48, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150). Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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