Themis
Anmelden
BAG·5 AZR 170/12·13.03.2013

Revision: Vergütung nach TV‑Fleischuntersuchung statt TV Ang‑O aöS

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Feststellung, dass der Beklagte sie weiterhin nach dem TV Ang‑O aöS zu vergüten habe. Streitpunkt war, ob ab 1.9.2008 der neue TV‑Fleischuntersuchung gilt und ob die Einführung einer Zeitvergütung verfassungs‑ oder grundrechtswidrig ist. Das BAG wies die Revision zurück: Die Vergütung richtet sich nach dem TV‑Fleischuntersuchung; Zeitvergütung verletzt weder Eigentumspositionen noch Berufsfreiheit oder Menschenwürde. Die einzelvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung ist mit der negativen Koalitionsfreiheit vereinbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Vergütung richtet sich seit 1.9.2008 nach dem TV‑Fleischuntersuchung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Arbeitgeber, der kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband an einen neuen Tarifvertrag gebunden ist, hat die Vergütung der betroffenen Arbeitnehmer ab dem Wirksamkeitszeitpunkt des neuen Tarifvertrags nach diesem Tarifvertrag zu leisten.

2

Die tarifliche Umstellung von Stückvergütung auf Zeitvergütung greift nicht ohne Weiteres in bestehende Eigentumspositionen oder in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein.

3

Die Einführung einer Zeitvergütung in einem Tarifvertrag verletzt nicht generell die Menschenwürde der Beschäftigten.

4

Die Auslegung einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge "in ihrer jeweiligen Fassung" steht mit der negativen Koalitionsfreiheit in Einklang, da die einzelvertragliche Bezugnahme nicht per se deren Schutzbereich verletzt.

5

Bei erfolgloser Revision trifft die unterlegene Partei die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Halle (Saale), 21. Januar 2010, Az: 5 Ca 1789/09 E, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 27. Oktober 2011, Az: 3 Sa 138/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2011 - 3 Sa 138/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.

2

Die nicht tarifgebundene Klägerin trat 1991 als Fleischkontrolleurin in die Dienste des Rechtsvorgängers des beklagten Landkreises und wird in Großbetrieben eingesetzt. Die Klägerin wurde bis Ende August 2008 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost vom 9. November 1994 (im Folgenden: TV Ang-O aöS) vergütet, an den der Beklagte kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband und damit der VKA gebunden war. Zum 1. September 2008 trat der von der VKA geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (im Folgenden: TV-Fleischuntersuchung) in Kraft, der TV Ang-O aöS trat außer Kraft.

3

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Vergütung nach dem TV Ang-O aöS zu leisten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet.

6

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 23. März 2011 - 5 AZR 153/10 -; 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - NZA 2012, 1171) zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich seit dem 1. September 2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung. Die gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende Eigentumspositionen noch in die Berufsfreiheit der in der Fleischuntersuchung Beschäftigten ein. Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigen (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 47, 48, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150). Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller-GlögeBieblA. Christen
LauxBusch