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BAG·5 AZR 166/12·13.03.2013

Revision zurückgewiesen: Anwendung des TV‑Fleischuntersuchung auf Vergütung nach Tarifbindung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, bislang nach TV Ang‑O aöS vergütet, verlangte die Feststellung fortbestehender Vergütungsansprüche nach diesem Tarifvertrag, obwohl zum 1.9.2008 der TV‑Fleischuntersuchung in Kraft trat. Das BAG hält die Anwendung des neuen Tarifvertrags für zulässig, da der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die Umstellung auf Zeitvergütung verletzt weder Berufsfreiheit noch Menschenwürde. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Ausgang: Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung gilt auch ein nachfolgender, durch Tarifbindung des Arbeitgebers anwendbarer Tarifvertrag.

2

Die Umstellung von Stückvergütung auf tariflich geregelte Zeitvergütung greift nicht in bestehende Eigentumspositionen ein und verletzt nicht die Berufsfreiheit der Beschäftigten.

3

Eine tarifliche Neuregelung, die Entgeltbestandteile umgestaltet, berührt die Menschenwürde nicht, sofern die Regelung sachlich gerechtfertigt ist und keine entwürdigende Behandlung darstellt.

4

Die Auslegung einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verletzt die negative Koalitionsfreiheit nicht, weil dem Arbeitnehmer offensteht, von einer solchen Bezugnahme Abstand zu nehmen.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 1 TVG§ 3 TVG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Halle (Saale), 20. Januar 2010, Az: 3 Ca 1772/09 E, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 27. Oktober 2011, Az: 3 Sa 88/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2011 - 3 Sa 88/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.

2

Der nicht tarifgebundene Kläger trat 1997 als Fleischkontrolleur in die Dienste des Rechtsvorgängers des beklagten Landkreises und wird in Großbetrieben eingesetzt. Der Kläger wurde bis Ende August 2008 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost vom 9. November 1994 (im Folgenden: TV Ang-O aöS) vergütet, an den der Beklagte kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband und damit der VKA gebunden war. Zum 1. September 2008 trat der von der VKA geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (im Folgenden: TV-Fleischuntersuchung) in Kraft, der TV Ang-O aöS trat außer Kraft.

3

Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Vergütung nach dem TV Ang-O aöS zu leisten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet.

6

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 23. März 2011 - 5 AZR 153/10 -; 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - NZA 2012, 1171) zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich seit dem 1. September 2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung. Die gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende Eigentumspositionen noch in die Berufsfreiheit der in der Fleischuntersuchung Beschäftigten ein. Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigen (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 47, 48, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150). Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller-GlögeBieblA. Christen
LauxBusch