Kein Anspruch auf Aufstockung des Transferentgelts; Abrechnung nicht vor Zahlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte im Transferarbeitsverhältnis Auszahlung eines Bruttotransferentgelts in Höhe des Referenzbruttoentgelts sowie Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen. Das BAG wies die Revision zurück: Eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das Referenzbruttoentgelt besteht nicht. Ein Anspruch auf Abrechnungen vor Zahlung ergibt sich nicht aus § 108 Abs. 1 GewO; Freistellungsansprüche setzen eine fehlerhafte Berechnung voraus.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt besteht nicht, soweit das Transferentgelt und das Kurzarbeitergeld gemeinsam die vertraglich geschuldete Vergütung nicht erreichen.
§ 108 Abs. 1 GewO begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen vor erfolgter Zahlung; Abrechnungsansprüche beziehen sich auf bereits erbrachte bzw. tatsächlich geleistete Zahlungen.
Freistellungsansprüche von Nachteilen wegen fehlerhafter Vergütungsberechnung setzen eine fehlerhafte bzw. unzutreffende Berechnung der Zahlungsansprüche voraus; sind diese zutreffend berechnet, stehen Freistellungsansprüche nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt den allgemeinen Zivilprozessgrundsätzen; die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG München, 25. März 2014, Az: 11 Ca 3185/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 28. August 2014, Az: 4 Sa 282/14, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. August 2014 - 4 Sa 282/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.
Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S-W beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.
Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihm errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.
Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung“ begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers zutreffend berechnet hat, stehen ihm die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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